Prozess #6 gegen Eric Willy H. und Robin P.

Am 06.12.2018 fand der 6. Prozess am Amtsgericht Leipzig statt. Der Angeklagte Eric Willy H. wurde schließlich zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt, das Verfahren gegen Robin P. wurde mit der Begründung abgetrennt, dem Angeklagten Eric Willy H. sei es nicht zuzumuten in ein „so langwieriges“ Verfahren wie gegen P. involviert zu werden. Die Verhandlung gegen Robin P. wird voraussichtlich am 09.07.2019 eröffnet. Das Urteil gegen Eric Willy H. ist zum Zeitpunkt des 13.06.19 rechtskräftig.

Am 6. Dezember findet der nun mehr 6. Prozess in Leipzig gegen die mutmaßlichen Täter des 11.01. statt. Für diese Verhandlung angeklagt sind Eric Willi H. und Robin P. Zu Verhandlungsbeginn stellt sich heraus, dass das Verfahren gegen P. gesondert verhandelt werden soll.

Auf Nachfrage an die Richterin erklärt sie, es sei dem Angeklagten Eric H. nicht zuzumuten in einem Prozess mit Robin P. „gesteckt“ zu werden, da H. nach Jugendstrafrecht zu verhandeln sei. Gegen P. werde auch in anderen Punkten ermittelt, weshalb es eine Belastung für H. darstellen würde, in einem sich länger hinziehenden Prozess anwesend sein zu müssen. Die Verhandlung gegen ihn wird nach einem Verhandlungstag beendet. Im Gericht gibt es diesmal keine erhöhten Sicherheitvorkehrungen.
Zu Beginn um 9 Uhr wird von der Jugendrichterin Ludewig erklärt, dass keine Zeugen geladen werden müssten, da der Angeklagte „sich umfangreich einlassen“ will. Direkt zu Beginn beantragt die Rechtsanwältin Susanne Nowack für ihren Mandanten außerdem, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen. Ihr Mandant sei von der Anwesenheit der Öffentlichkeit eingeschüchtert, dies beeinflusse seine Aussage. Darüber hinaus bestünde ein vages „Bedrohungsszenario von links“. Das Gericht verweigert den Antrag mit der Begründung, die Anwesenheit der Öffentlichkeit sei im Grundgesetz verankert und dass es mehr Gründe brauche, als das Unwohlsein des Angeklagten, um dieses Recht einzuschränken. Im Grunde handele es sich, so Ludewig, um eine Verhandlung gegen einen Heranwachsenden. Es wird sich darauf geeinigt, die Anschrift und persönlichen Daten des Angeklagten nicht vorzulesen. Es folgt die Verlesung der Anklageschrift durch Staatsanwältin Daute. Darin heißt es, der Angeklagte hätte sich am 11.01.2016 mit 250-300 politisch rechts gesinnten Personen getroffen, um gemeinsam Gewalttätigkeiten zu begehen. Die Gruppe führte Äxte, Eisenstangen und andere Gegenstände als Bewaffnung mit. Bei den Geschehnissen seien 25 Wohnungen, Geschäfte und Bars sowie 18 PKWs beschädigt worden. Insgesamt ist ein Sachschaden von über 113.000€ entstanden. Zur Last gelegt wird H. „in Kenntnis des gemeinsamen Vorhabens mitgelaufen und mit einem Schlauchschal vermummt gewesen zu sein“. Die im März 2018 erhobene Anklage betrifft §125 (1)-(2) StVO sowie §105 Jugendgerichtsgesetz. Es wird bekannt gegeben, dass bereits am 19.11.2018 ein Erörterungsgespräch zum Verfahren stattfand, an dem Staatsanwaltschaft, Verteidigung und das Gericht sich darüber verständigten, im Falle eines glaubhaften Geständnisses ein bestimmtes Strafmaß nicht zu überschreiten und die Anklage unter dem Jugendstrafrecht zu verhandeln. Als Strafmaß wird eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 3 Monaten und einem Jahr und 8 Monaten genannt. Die Strafe könne ggf. auf Bewährung ausgesetzt werden. Alle Parteien stimmen der Einigung zu. Das Gericht weist schließlich darauf hin, dass im Falle unerwarteter Ereignisse von der Absprache abgerückt werden könne.

Die Einlassung

Der Angeklagte gibt zu verstehen, sich äußern zu wollen. H. beginnt mit der Aussage, er habe von dem Sachverhalt „vermutlich in einem Fußballchat“ erfahren. Am Tattag habe ihn ein Freund, Tom S., mit dem Auto abgeholt. Sie seien Richtung Autobahn gefahren, um sich auf einem Parkplatz mit anderen zu treffen. Sie seien spät dran gewesen und als sie ankamen, wären am Treffpunkt bereits 250-300 Personen gewesen. Von diesen hätten drei mit Kapuze eine Ansprache gehalten. Den Fahrern wurde ein zweiter Treffpunkt mitgeteilt. Außerdem seien allen andere Wegbeschreibungen mitgeteilt worden, um nicht aufzufallen. In 2er-Kolonnen seien sie schließlich nach Leipzig gefahren. Dort, an einer Kleingartenanlage angekommen, hätten sie im Auto warten und sich ruhig verhalten sollen, bis alle angekommen wären. Als die erste Person ausstieg, folgte ihm der Rest. Am vorderen Ende der Menschenmenge hätten fünf Personen mit einem Transparent gestanden. Was darauf stand, will der Angeklagte nicht erkannt haben. Als Hintergrund zur Verabredung gibt er an, dass es eine Ansage gegeben hätte, in der es hieß, es würde „geschlossen zur Legida-Demo“ gehen. Schnell sei ihm jedoch klar geworden, dass es um etwas anderes ginge. In diesem Mob seien sie ca. fünf Minuten gelaufen, alle hätten Kapuzen aufgehabt und hätten sich ruhig verhalten. Bis zur Wolfgang-Heinze-Straße wäre es „totenstill“ gewesen. Dort angekommen, hätte es einen lauten Knall gegeben und alle hätten angefangen, loszulaufen. Eine Gruppe von ca. 20 Personen sei aus der Mitte des Zugs ausgebrochen und sei nach vorne gestürmt. Es habe „gewirkt als hätten sie ein genaues Ziel“. Die Mehrheit der Gruppe hätte so angefangen, mit Äxten, Stangen und Steinen, Fenster einzuschlagen. Überall sei Feuerwerk geflogen. Er sei gemeinsam mit Tom S. langsam mitgelaufen. In dieser Situation sei, so H. weiter, kein Abhauen möglich gewesen. Er hätte Angst vor linken Übergriffen gehabt. Als mehrere Beamte eintrafen, seien Personen von vorne an ihnen vorbeigerannt und hätten geschrien „zurück, zurück!“. Auf einmal hätten sie sich am Anfang des Zuges befunden. Sie seien der Gruppe in die Auerbachstraße gefolgt, wo sie schließlich gekesselt und festgenommen wurden und nach einer gewissen Zeit in die Dimitrovwache transportiert wurden. Auf Nachfrage der Richterin, was alles in diesem „Fußballchat“ gestanden hätte, antwortet H. mit Abfahrtszeiten für Auswärtsspiele von Lok Leipzig oder um sich abseits des Fußballs zu verabreden: „mal kommt da auch ein Aufruf zu Legida gemeinsam zu gehen“. Von dem Parkplatz als Treffpunkt sei keine Rede gewesen. Sein Freund Tom S. wüsste mehr. Ob er an diesem Treffpunkt bereits Waffen bemerkte verneint der Angeklagte. Niemand, auch nicht die drei Personen, die die Ansprache hielten, seien vermummt gewesen. Zur Verabredung sei die Rede gewesen, dunkle Klamotten anzuziehen – „so wie ich hier sitze“. Am zweiten Treffpunkt, der Kleingartenanlage in Leipzig, hätten sie ca. 10 Minuten im Auto gewartet, was alle getan hätten. Dass das ein untypisches Verhalten für einen Demo-Besuch sei und was der Angeklagte denke, warum das Vorgehen so gewählt worde, beantwortet er ausweichend mit „keine Ahnung“. Die Baustruktur des Viertels hätte ihn schnell auf den Gedanken gebracht, dass es wohl nicht zu Legida gehe. Es hätten Hochhäuser gefehlt, ein Bahnhof sei nicht zu erkennen gewesen. Schließlich hätte ihm jemand gesagt, sie seien in Connewitz. Der Ruf „Hooligan Hooligan“, der ihm quasi als Startschuss in Erinnerung geblieben sei, sei keine politische Aussage. Auf diesen Ruf hin hätte das Zerstörungsszenario begonnen. Waffen will er auch auf dem Weg zur Wolfgang-Heinze-Straße nicht bemerkt haben. Wieviele sich daran beteiligt hätten, beantwortet H. mit „vielleicht 10-20, die gesprintet sind, als wüssten sie wohin sie wollen“. Einige seien, als die Polizei eintraf, über Autos weggerannt. Der zum Tatzeitpunkt 18-Jährige nahm an den Ausschreitungen mit einem gebrochenen und gegipsten Arm teil. Sein Freund Tom S. sei die ganze Zeit bei ihm gewesen. Es folgt eine Frage der Richterin Ludewig, die suggeriert, es hätte eine Gefahr bestanden, aus der eigenen Gruppe heraus angegriffen zu werden. Dabei sei es „ja wahrscheinlich auch ihr Ziel [gewesen], auf den politischen Gegner zu treffen“. Die Befragung des Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft beginnt mit der Zeit nach der Vermummung. Lediglich die ersten 2-3 Reihen des Mobs hätten sich auf der Wolfgang-Heinze-Straße vermummt. In der Auerbachstraße seien es mehr gewesen. Die nach der Festsetzung durch die Polizei geschehenen Abläufe schildert H. wie folgt. Zunächst sei er in die Kantine der Dimitrovwache gebracht und anschließend einer Identitätsfeststellung unterzogen worden. Von der Wache sei er schließlich von einem Kumpel abgeholt worden. Tom S. Auto sei derweil entglast worden. Staatsanwältin Daute bemerkt schließlich, dass die Möglichkeit, sich von dem Mob zu entfernen bestanden hätte. Drohungen seien auf dem ersten Treffpunkt an der A14 keine ausgesprochen worden, lediglich eine Ansage hätte es gegeben, wie etwa „Ab jetzt gibt es kein Zurück mehr!“. Die Befragung endet mit der Behauptung des Angeklagten, seine Freundschaften in Hooligankreise danach beendet zu haben.

Beweisaufnahme

Als die ersten Beweise in die Verhandlung eingeführt werden sollen, muss sich Richterin Ludewig mehrmals bei der Staatsanwältin nach dem richtigen Vorgehen erkundigen. Sie erbittet Hilfe von der Staatsanwaltschaft und stellt mehrfach Rückfragen. Als Zeugenaussagen relevant markiert werden von Ludewig die Zeugenberichte der Polizeibeamten, die die Festsetzung durchführten (Herr G., Herr F. und Herr B.). Anwohneraussagen werden nicht als Beweismittel eingeführt. Die Aussagen werden zum Selbstleseverfahren angeordnet und würden, so Ludewig noch vor der Unterbrechung, „ihre Glaubwürdigkeit beweisen“. Zum Selbstleseverfahren wird die Verhandlung um 10 Uhr für eine halbe Stunde unterbrochen. Nach der Unterbrechung stellt Rechtsanwältin Susanne Nowack erneut einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit. Es ginge nun um die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, wofür kein öffentliches Interesse bestünde. Aufgrund des Jugendschutzes müsse die Öffentlichkeit daher hier von ausgeschlossen werden. Begründet wird dies mit § 109 des Jugendschutzgesetzes. Dem Antrag stimmen Staatsanwaltschaft und Gericht zu, die Öffentlichkeit wird aufgefordert, den Saal zu verlassen.

Die Plädoyers

Nach der Unterbrechung von ca. einer halben Stunde folgen die Plädoyers der Staatsanwältin und der Verteidigung. Staatsanwältin Daute sieht den Anklagevorwurf durch die bisherige Verhandlung als bestätigt an. Demnach hat sich Eric Willy H. am 11.01.2016 mit einem Freund getroffen und sei über mehrere Treffpunkte mit 200-300 Personen nach Connewitz gefahren. Der Angeklagte hätte alle Vorwürfe eingeräumt, aber selbst keine Gewalttätigkeiten begangen. Er habe sich psychisch gehindert gefühlt wegzulaufen. Seine Aussagen würden durch die Aussagen der Polizeibeamten untermauert, weshalb seine Einlassung glaubhaft sei. Aus den kriminaltechnischen (KT-)Protokollen werde ersichtlich, welche Gegenstände der Mob mit sich führte. Allein aufgrund des ostentativen Mitmarschierens hätte sich H. schuldig gemacht. Bemerkt wird, dass es keine Spurentreffer zu H. an den festgestellten Waffen und Werkzeugen gab. Weiterhin führt Daute aus, dass der Angeklagte selbst geschildert hätte, dass der Großteil mitgemacht hätte. Die Tat stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Für die Beantwortung der Frage, ob H. selbst als  Täter zu betrachten ist, hält sie fest, dass die dafür relevanten Gesichtspunkte der Tathergang, das Motiv sowie die Tatherrschaft seien. An der Tatherrschaft hätte sich H. in jedem Fall durch das ostentative Mitmarschieren beteiligt. Es sei ein wesentlicher Schaden, den er dadurch mit angerichtet habe. Wesentlich dafür sei die Tatbegehung der Gruppe gewesen, die er durch sein Beisein unterstützte. So habe eine erhebliche Gefahr „für Leib und Leben“ bestanden. Die Frage danach, wie hoch die Strafe dafür anzusetzen sei, beantwortet Daute unter Verweis auf nicht-vorhandene Entwicklungsdefizite. Der Angeklagte sei schon 2016 ein „junger reifer Mann“ gewesen und weder die Umstände der Tat noch das Motiv sei ein „typischer Jugendstil“. Im Vergleich zu den anderen Verhandlungen sei seine Aussage die bisher umfangreichste gewesen. Der Angeklagte sei nicht vorbestraft und sei seitdem nicht wieder strafrechtlich auffällig geworden. Weil die Tat 2 Jahre und 10 Monate her sei, hält Daute eine Strafe von einem Jahr und 3 Monaten nach Jugendstrafrecht auf Bewährung für angemessen. H. hätte eine positive Sozial- und Kriminalprognose. Der besondere Umstand seines glaubhaften Geständnisses würde die Bewährung rechtfertigen. Durch sein 1.700€ umfassendes Monatsgehalt als Elektriker sei die Auflage entsprechend anzupassen.
Auch die Verteidigung sieht den Anklagevorwurf im wesentlichen bestätigt. Nowacks Mandant hätte sich inmitten der Gruppierung befunden und daher Angst gehabt zu fliehen. Die Möglichkeit dazu habe jedoch bestanden. Ihr Mandant hätte sich nicht selbst an den Sachbeschädigungen beteiligt, was schon sein gebrochener Arm nahelege. Beweise für seine eigene Beteiligung gäbe es keine. Durch sein Mitlaufen habe er jedoch ein Bewusstsein über den vollen Umfang der Tat gehabt. Hinsichtlich der Rechtsausführungen sei daher der Staatsanwaltschaft zuzustimmen. Demnach hätte sich ihr Mandant H. nach §125 (1) StVO strafbar gemacht. Der Aufassung sei jedoch nicht zu folgen, wonach er nicht mehr als Jugendlicher anzusehen sei. Es lägen Reifedefizite zum Tatzeitpunkt vor. Entsprechend handele es sich um „eine Jugendverfehlung“, die „aus jugendlichem Leichtsinn heraus“ begangen worden sei. Zu berücksichtigen sei ihrer Ansicht nach die jetzige Einsicht des Angeklagten in die Unrechtmäßigkeit der Tat ebenso wie die von ihm angeblich gezeigte Reue und sein Geständnis. Für eine milde Strafe spreche weiterhin die vergangene Zeit von knapp 2 Jahren zwischen Tatzeitpunkt und Verhandlungsbeginn. Er sei nicht vorbestraft und nicht wieder auffällig geworden. Stattdessen führe er ein geordnetes Lebn mit Ausbildung und zeige eine positive Sozialprognose. H. habe beschlossen sich von ehemaligen Freunden abzugrenzen. Sie fordert nach §125 eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die auf eine zweijährige Bewährung auszusetzen sei.Vor der Urteilsverkündung kommt Eric H. erneut zu Wort und verlautet, er bereue es wirklich und hätte daraus gelernt. Es käme nicht wieder vor, den Kontakt zu den Freunden will er nicht wieder aufnehmen.

Urteil & Begründung

In der Urteilsverkündung erklärt Jugendrichterin Ludewig, die Anklage sei im Wesentlichen durch die Einlassung des Angeklagten gestützt worden, was wiederum durch die Aussagen der Polizeibeamten belegt werde. Demnach ist am 11.01.2016 eine Gruppe von 200-300 Leuten durch Connewitz gelaufen, der sich der Angeklagte angeschlossen habe. „Viel klassischer“ gehe „Landfriedensbruch gar nicht“ bemerkt sie. Die Aktenvermerke, Lichtbilder der Schäden und die Zeugenaussagen würden die Tat belegen. Es klinge „arg naiv“, davon nichts gewusst haben zu wollen. Der Angeklagte sei definitiv mitschuld. Sie sieht es als erwiesen an, dass der Angeklagte hinter dem Transparent mitmarschiert ist und zumindest so viel mitbekommen hat, dass „man hätte hellhörig werden müssen“. Der Tatbestand sei trotz seines Handycaps zum Tatzeitpunkt objektiv und subjektiv erfüllt. Sie wendet das Jugendstrafrecht im Urteil an, weil der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt war und sich in einer „orientierungslosen Phase“ befunden hätte. So sagte er, er wäre „auch mal bei der anderen Seite mitgelaufen“ und hätte zu dem Zeitpunkt keine Freunde gehabt. Die Jugendstrafe sei trotz der besonderen Schwere der Schuld anzuwenden, denn er hätte sich nicht getraut, sich zu entfernen und auch weil er Reue gezeigt hätte. Ein gewisser Nachreifungsprozess sei bei dem Angeklagten Eric Willy H. eingetreten. Dieser habe das Geständnis erst ermöglicht. Seine positive Kriminal- und Sozialprognose lege nahe, dass die Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden solle. Eine Geldauflage erachtet Ludewig als erzieherisch wirksames Mittel. Als „im Namen des Volkes“ bezeichneten Urteil wird Eric Willy H. am 6.12.2018 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ausgesetzt auf zwei Jahre Bewährung mit einer Auflage von 1000€.
Der Prozess gegen Robin P. wurde auf den 09. Juli 2019 verschoben.